Datenschutz zwischen USA und EU: Was ist das Problem und wie sollten Deutsche Unternehmen damit umgehen?

Datenschutz zwischen USA und EU: Was ist das Problem und wie sollten Deutsche Unternehmen damit umgehen?

Viele Deutsche Unternehmen wissen nicht, dass sie ihre Daten in den USA liegen.

 

Alle Unternehmen innerhalb der EU sollten inzwischen verstanden haben, dass die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), ein essentieller Bestandteil des Alltags geworden ist.

Sobald Microsoft 356, Google Workspace, Meta oder Amazon im Einsatz sind, findet meist ein Datenaustausch zwischen den USA und der EU statt.

Auch wenn es inzwischen die Möglichkeit gibt, die Datenspeicherung auf EU-Raum einzugrenzen, ist oftmals noch der Einblick in die Daten, aus sogenannten Drittländern, möglich.

Doch gerade in der aktuellen Zeit, wo die politische Lage zwischen den USA und der EU so unvorhersehbar ist, wie seit langem nicht mehr, stellen sich viele Deutsche Unternehmen die folgende Frage: Was ist eigentlich das Problem und wie gehe ich am besten damit um?

Die Fragen sind berechtigt. Politik und Datenschützer:innen sind seit vielen Jahren im Austausch und noch immer sieht NOYB von Max Schrems Schwachstellen in aktuellen Regelungen.

 

Was ist das Problem beim Datenschutz zwischen den USA und der EU?

Das grundlegende Problem besteht darin, dass die USA und die EU unterschiedliche Anforderungen an den Datenschutz stellen.

Die DSGVO stellt sehr hohe Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten, auch bei der Übermittlung in sogenannte Drittstaaten außerhalb der EU.

Die USA gelten datenschutzrechtlich nicht als sicheres Drittland, weil:

  • US-Behörden weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf Daten haben (z.B. durch Gesetze wie den CLOUD Act oder FISA 702).
  • Es keinen vergleichbaren Datenschutz wie in der EU gibt, insbesondere kein einklagbares Recht für EU-Bürger auf Datenschutz in den USA.

 

Wie wurde bisher versucht , um den Datenschutz zwischen den USA und der EU zu harmonisieren?

Es gibt immer wieder Initiativen, um einen gleichen gemeinsamen Nenner zu finden, doch Datenschützer:innen stellen immer wieder deutliche Schwächen fest. Max Schrems gilt hier als Vorreiter und setzt sich aktiv für die Sicherung des Datenschutzes ein.

 

Safe Harbor (bis 2015) — gescheitert

  • Ein Abkommen zur Erleichterung von Datentransfers in die USA.
  • Vom EuGH („Schrems I“-Urteil) für ungültig erklärt.

 

Privacy Shield (2016–2020) — gescheitert

  • Nachfolger von Safe Harbor.
  • Wieder vom EuGH („Schrems II“-Urteil) gekippt, weil US-Überwachungsgesetze im Konflikt mit EU-Recht stehen.

 

Aktuell: EU-U.S. Data Privacy Framework (seit 2023)

  • Neues Abkommen zwischen EU und USA, um sicheren Datentransfer zu ermöglichen.
  • Die EU-Kommission hat einen Angemessenheitsbeschluss erlassen — das heißt: Datenübertragungen an zertifizierte US-Unternehmen sind wieder theoretisch erlaubt.
  • Diese Angemessenheitsbeschlüsse für zertifizierte Unternehmen besagen, dass die Datenschutzstandarts des Unternehmens gleichwertig mit die der DSGVO sind.

 

Und jetzt auch noch die Unsicherheit durch die aktuelle USA Politik.

Es ist aktuell nicht vorhersehbar, in welche Richtung sich der Datenschutz zwischen den USA und der EU bewegen. In jüngster Vergangenheit wurde deutlich, dass sich langfristige Abkommen rasand ändern können.

So beobachtet die EU die Veränderungen in den USA sehr scharf, ob die datenschutzrechtlichen Standards der Angemessenheitsbeschlüsse noch eingehalten werden können. Kippt dies, würden zahlreiche Unternehmen in den USA plötzlich die datenschutzrechliche Grundlage fehlen, um der DSGVO zu genügen.

Besorgniserregend ist, dass in den USA das “PCLOB” (Privacy and Civil Liberties Oversight Board), ein zentrales Kontrollorgan für den Datenschutz und Bürgerrechte, faktisch handlungsunfähig gemacht wurde, durch die Aufforderung zum Rücktritt von demokratischen Mitgliedern.

Dies untergräbt die unabhängige Aufsicht über US-Geheimdienste und gefährdet die Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses.

 

Was bedeutet das jetzt für Unternehmen in der EU?

Wie am Anfang des Artikels angemerkt, findet schnell ein Datenaustausch zwischen dem eigenen Unternehmen und der USA statt.

Die Faustregel lautet: Wer personenbezogene Daten in die USA überträgt (z.B. über Tools wie Google Analytics, Meta, Microsoft, Amazon Web Services), sollte genauer hinschauen:

Prüfung: Ist der Anbieter nach dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert? Schaue, ob ein Angemessenheitsbeschluss verfügbar ist.

Vertrag:  Welche datenschutzrechtliche Regelungen sind im Vertrag vorhanden? Sind Standardvertragsklauseln (SCC) als zusätzliche Absicherung integriert? Gibt es einen Vertrag für die Auftragsdatenverarbeitung (ADV)?

Risikoanalyse: Um das Risiko vollumfänglich einschätzen zu können, könnte eine „Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)“ sinnvoll sein, insbesondere bei sensiblen Daten.

Transparenz: Es ist wichtig, die Informationspflicht ggü. der Nutzer:innen und der Aufsichtsbehörde nachzukommen. Vollumfängliche Datenschutzerklärungen und rechtlich und technisch korrekte Cookie-Consent-Banner sind u.a. unerlässlich.

Technische Schutzmaßnahmen:  Prüfe, inwiefern technische Verschlüsselungen und Anonymisierungen beim Umgang mit Daten angewendet werden. Wenn möglich, sollte die Serverstandortwahl auf ein EU-Land oder sogar Deutschland angepasst werden.

 

Und jetzt? Konkrete Empfehlung:

Wer aktuell Google Workspace, Microsoft 356, Meta oder andere Tools von Unternehmen aus den USA oder anderen unsicheren Drittstaaten im Einsatz hat, sollte die oben genannten Prüfpunkte durchgehen.

In den meisten Fällen, dürfte der Einsatz dieser Tools durch ein Angemessenheitsbeschluss geregelt sein. So zumindest bei Google, Microsoft und Meta und zum jetzigem Zeitpunkt.

Trotzdem bleibt die politische Unsicherheit bestehen und aktuelle Abkommen zwischen den USA und der EU könnten sich schnell verändern. Dann sollte man als Unternehmen entweder bereits vorgesorgt haben oder schnell reagieren können.

Jetzt vorsorgen bedeutet, die Datenhoheit komplett in der EU, oder noch besser, in Deutschland zu sichern.

Hierfür gibt es konkrete Anbieter, die vergleichbare Tools mit Sitz in Deutschland oder der EU anbieten, und komplett den Datenschutz einhalten. Als Unternehmer löse ich so komplett die Unsicherheit hinsichtlich der USA auf und setze mich für einen verantwortungsvollen Umgang mit Daten ein.

Datenschutz als Wettbewerbsvorteil: Was macht einen guten Cookie-Consent-Banner aus?

Datenschutz als Wettbewerbsvorteil: Was macht einen guten Cookie-Consent-Banner aus?

Meist lästig, aber ohne gehts nicht.

Sobald man eine Website besucht, erscheint meist sofort der Cookie-Consent-Banner.

Oft wird dieser als lästig und störend wahrgenommen – schließlich möchten die meisten Nutzer:innen einfach nur schnell eine Information auf einer Website nachschauen.

Dabei erfüllt der Cookie-Consent-Banner eine wichtige Funktion: Er informiert die Nutzer:innen über den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien und gibt ihnen die Möglichkeit, eigenständig über die Nutzung von Webdiensten zu entscheiden.

Möchte ich getrackt werden? Möchte ich, dass Facebook meine Daten erhält? Wohin fließen meine Daten noch?

All diese Informationen sollten Nutzer:innen möglichst unkompliziert einsehen können.

Es wird schnell deutlich: Ein Cookie-Consent-Banner muss aus zwei Perspektiven betrachtet werden:

1) Rechtliche Perspektive

Welche Informationspflicht und Zweckbindung habe ich gegenüber meinen Nutzer:innen, damit ich konform mit der DSGVO und dem TDDDG (vormals TTDSG) bin?

2) User-Experience-Perspektive

Wie kann ich den Consent-Banner möglichst benutzerfreundlich und nahtlos in die User Journey meiner Website integrieren?

Oder — wer über den Tellerrand hinausdenken möchte: Kann ich dieses sensible Thema „Datenschutz“ sogar als Wettbewerbsvorteil und Alleinstellungsmerkmal nutzen? Doch dazu später mehr.

 

Rechtliche Perspektive

Beginnen wir mit einen Ausschnitt aus den rechtlichen Anforderungen.

Ein Cookie-Consent-Banner ist in den meisten Fällen Pflicht. Grundlage hierfür sind die DSGVO sowie das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Das TDDDG (§ 25 ff.) besagt, dass eine Website immer dann eine Einwilligung der Nutzer:innen benötigt, wenn sie lesenden oder schreibenden Zugriff auf ein Endgerät (z.B. Laptop, Tablet oder Smartphone) nimmt.

Damit ist die Einwilligung die „Geburtsstunde“ des Consent-Banners.

Zusätzlich greift die DSGVO, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Artikel 6 ff. regelt, wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.

Gerade dieser Artikel ist häufig der Grund, warum einige Webdienste als technisch notwendig deklariert sind und andere eine aktive Einwilligung benötigen.

Zusammengefasst bedeutet das:

Als Website-Betreiber:in muss ich meiner Informationspflicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten nachkommen.

Dazu gehört auch, offenzulegen, welcher lesende oder schreibende Zugriff auf dem Endgerät der Nutzer:innen erfolgt und zu welchem Zweck.

Technologien wie Cookies, Pixel, JavaScripts oder Einträge im Local Storage greifen dabei schreibend auf das Endgerät zu.

Lesender Zugriff erfolgt z.B. durch Skripte, die Informationen wie den User Agent, das Betriebssystem oder Tracking-Daten auslesen.

Das klingt zunächst aufwändig, lässt sich jedoch systematisch erfassen und dokumentieren.

Viele Consent-Management-Plattformen (CMP) wie Usercentrics, OneTrust oder Cookiebot bieten entsprechende Tools zur Dokumentation und Einbindung in die Website an.

Wichtig: Dies ist nur ein Ausschnitt und Empfehlung der rechtlichen Anforderungen an einen Cookie-Consent-Banner.

 

User-Experience-Perspektive

Die meisten Nutzer:innen möchten beim Besuch einer Website nicht in rechtliche Details eintauchen — sie möchten die Website einfach nutzen.

Deshalb wird der Consent-Banner oft schnell weggeklickt — und genau hier müssen Website-Betreiber:innen aufpassen:

Die Einwilligungsabfrage muss rechtlich korrekt gestaltet sein:

  • Die Buttons für „Zustimmen“ und „Ablehnen“ müssen gleichwertig sichtbar und erreichbar sein.
  • Eine Einwilligung darf nicht vorausgewählt sein.
  • Idealerweise sind alle Auswahlmöglichkeiten mit maximal zwei Klicks erreichbar.

Ein vertrauenswürdiger Consent-Banner ist zudem übersichtlich, aufgeräumt und verarbeitet nur die unbedingt notwendigen Daten.

Auch das Erscheinungsbild spielt eine Rolle: Empfehlenswert ist die Gestaltung im Corporate Design (CI) des Unternehmens, um ein stimmiges Bild zu vermitteln.

 

Datenschutz als Wettbewerbsvorteil

Wer die rechtlichen Grundlagen korrekt umsetzt, kann sich überlegen, wie Datenschutz als Wettbewerbsvorteil genutzt werden kann.

Beispiele:

  • Eine leicht verständliche Datenschutzerklärung, die auf juristisches Fachchinesisch verzichtet und wirklich erklärt, welche Daten wofür verarbeitet werden. Schon mal überlegt, aus der Datenschutzerklärung eine ansprechende Landingpage zu machen?
  • Eine transparente Kommunikation zum Thema Datenschutz in der gesamten Customer Journey. Jeder Zeit die Möglichkeit zu haben, seine Einstellung anpassen zu können.
  • Eine klare Darstellung des Mehrwerts, den Nutzer:innen durch ihre Einwilligung erhalten — z.B. personalisierte Angebote oder ein verbessertes Produkterlebnis.

Wenn Nutzer:innen merken, dass ein Unternehmen verantwortungsvoll mit ihren Daten umgeht, steigt auch die Bereitschaft, eine Einwilligung zur Datenverarbeitung zu geben.

 

Fazit & Next Steps: Was sollten Website-Betreiber:innen tun?

  1. Zuerst muss die Website rechtlich korrekt aufgebaut sein — sonst drohen Abmahnungen und Bußgelder.
  2. Im nächsten Schritt geht es darum, den Consent-Banner möglichst benutzerfreundlich und nahtlos in die User Journey zu integrieren.
  3. Wer darüber hinaus denkt, kann Datenschutz als Alleinstellungsmerkmal nutzen — und sich damit von vielen Wettbewerbern positiv abheben.

Gerade hier liegt großes Potenzial, das viele Unternehmen bislang ungenutzt lassen.